Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
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